Betroffene einer Straftat haben Anspruch auf Entschädigung

Wenn Sie eine Straftat erlebt haben, haben Sie unter Umständen Anspruch auf Entschädigung. Das Gesetz legt fest, dass der*die Verursacher*in des entstandenen Schadens diesen ersetzen muss.

Diese Entschädigungsleistungen richten sich danach, was Sie erlebt haben und welche Entschädigungsstelle dafür zuständig ist. Sie bekommen nicht bei allen Straftaten eine Entschädigung. Wenn Sie sich hierzu beraten lassen wollen, dann nehmen Sie gerne Kontakt zu einer Opferhilfe-Einrichtung auf.

Im Folgenden haben wir die wichtigsten Entschädigungen für Sie aufgeführt.

Wurden Sie Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat, haben sie vielleicht gesundheitlichen, sogenannten immateriellen Schaden erlitten. Dann haben Sie unter Umständen Anspruch auf Entschädigung aus dem OEG. Dazu können zum Beispiel Heilbehandlungen, Kuren, Therapien, Renten, Hilfsmittel und Bestattungsgeld zählen. Das OEG sieht jedoch kein Schmerzensgeld vor.

Anspruch haben alle Menschen, die in Deutschland Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat geworden sind. Dies gilt für deutsche Staatsbürger*innen und für Ausländer*innen. Unter bestimmten Bedingungen können auch Deutsche, die im Ausland Opfer von Straftaten geworden sind, anspruchsberechtigt sein.

Die Voraussetzungen des Anspruchs werden immer im Einzelfall geprüft. Opferhilfeeinrichtungen unterstützen bei der Antragstellung. Anträge auf Leistungen nach dem OEG können bei den örtlich zuständigen Versorgungsbehörden gestellt werden. Für Berlin ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) zuständig.dig.

LAGeSo – Soziales Entschädigungsrecht – Versorgung und Fürsorge
Sächsische Str. 28
10707 Berlin
Telefon: +49 30 90 229 6270
Webseite: Service-Portal der Stadt Berlin

Auf dem Infoblatt finden Sie auch Auskünfte auf Deutsch, Türkisch, Englisch, Russisch, Polnisch und Vietnamesisch.

Weitere Auskünfte bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Das Opferentschädigungsgesetz gilt nicht, wenn die Schädigung aus einer Gewalttat mit einem Kraftfahrzeug stammt. Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen und -delikten können durch die Verkehrsopferhilfe e. V. (VOH) ersetzt werden. Dazu zählen zum Beispiel Fälle von Fahrerflucht, Insolvenz eines Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherers und Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Tatwaffe. Ebenfalls zuständig ist die VOH, wenn der Schaden durch ein unzulässig nichtversichertes Kraftfahrzeug verursacht wurde.

Weitere Auskünfte zu den Leistungen der Verkehrsopferhilfe e. V. finden Sie hier:

Verkehrsopferhilfe e.V.
Wilhelmstr. 43 / 43 G
10117 Berlin
Telefon: +49 30 20 20 58 58
Webseite: Verkehrsopferhilfe e. V.

Opfer von extremistischen Gewalttaten können beim Bundesamt für Justiz schriftlich Soforthilfe beantragen. Es handelt sich um eine einmalige finanzielle Unterstützung in Form von Schmerzensgeld. Schadensersatz von Sachschäden ist hingegen nicht möglich.

Dieser Härteausgleich kommt vor allem in Fällen von Körperverletzung oder massiver Bedrohung in Frage, wenn die Tat

  • rechtsextrem,
  • fremdenfeindlich,
  • antisemitisch,
  • islamistisch oder
  • linksextrem

motiviert war.

Neben dem Opfer selbst können auch Hinterbliebene und Nothelfer*innen die Soforthilfe beantragen. Weitere Auskünfte sowie das „Merkblatt zur Härteleistung für Opfer extremistischer Übergriffe“ finden Sie hier. Das Merkblatt ist auch in türkischer und englischer Übersetzung verfügbar.

Bundesamt für Justiz Härteleistungen
53094 Bonn
Telefon: +49 228 99 410-5288
E-Mail-Adresse: opferhilfe(at)bjf.bund.de

Betroffene von politisch-extremistisch motivierter Gewalt können Mittel für Baumaßnahmen, die der Sicherheit dienen, oder notwendige Umzugskosten beantragen.

Anspruchsberechtigt sind Privatpersonen, gemeinnützige Einrichtungen, Vereine und Bündnisse, die von politisch-extremistischer Gewalt betroffen oder bedroht sind. Wenden Sie sich an eine Opferhilfe-Einrichtung, wenn Sie Unterstützung bei der Beantragung benötigen. Die Antragsformulare und weitere Auskünfte zum Fonds finden Sie in vielen Sprachen hier.

Landeskommission Berlin gegen Gewalt
Klosterstraße 47
10179 Berlin
Ansprechpersonen:
Frau Aydin, Telefon: +49 30 90223-1680
Frau Gomis, Telefon: +49 30 90223-1679
Herr Boeck, Telefon: +49 30 90223-1695 | Fax: +49 30 90223-2921
E-Mail-Adresse:

Wer bei einem Terroranschlag im Inland oder Ausland verletzt wurde, kann beim Bundesamt für Justiz Entschädigung beantragen. Je nachdem, wo sich der Anschlag ereignete, sind unterschiedliche Personengruppen antragsberechtigt.

Bei einer terroristischen Straftat innerhalb Deutschlands haben grundsätzlich alle Personen Anspruch auf die Entschädigung, die dabei verletzt wurden. Anders sieht es aus, wenn die terroristische Straftat im Ausland stattfand. Dann haben nur deutsche Staatsbürger*innen und Ausländer*innen mit Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis für Deutschland Anspruch. In beiden Fällen können zudem Hinterbliebene von getöteten Opfern die Härteleistung beantragen.

Der Fond entschädigt keine Arbeitnehmer*innen und Nothelfer*innen. Wer im Rahmen seiner oder ihrer dienst- bzw. arbeitsrechtlicher Pflichten gegen terroristische Straftaten kämpft und dabei geschädigt wird, kann keine Leistungen beantragen. Für diesen Personenkreis können unter anderem die Unfallkassen zuständig sein.

Rückwirkend kann nur für Terroranschläge ab dem 01. Januar 2001 entschädigt werden. Weitere Auskünfte sowie den Fragenkatalog zum Antragsformular finden Sie hier.

Bundesamt für Justiz Härteleistungen
53094 Bonn
Telefon: +49 228 99 410-5288
E-Mail-Adresse:

Menschen, die bei ihrer Arbeit eine Straftat erleben (z. B. einen Raubüberfall auf einen Supermarkt), können von ihrer gesetzlichen Unfallversicherung oder Berufsgenossenschaft Leistungen erhalten. Denn solche Taten können als Arbeitsunfall gelten.

Diese Ansprüche bestehen zusätzlich zu den Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz und sind recht umfangreich. Neben der Heilbehandlung können verschiedene Geldleistungen enthalten sein. Auch Renten oder umfassende Maßnahmen zur Rückkehr ins Arbeitsleben sind möglich.

Nothelfer*innen haben ebenfalls Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das sind auch Personen, die Angegriffene beschützt oder bei der Verfolgung oder Festnahme eines*einer Verdächtigen geholfen haben.

Welche Unfallkasse zuständig ist, hängt davon ab, in welchem Bundesland Nothilfe leistet wurde. Trifft einer der Fälle auf Sie zu, laden Sie die Unfallanzeige auf der Internetseite der zuständigen Unfallkasse runter. Diese füllen Sie aus und senden sie zusammen mit Rechnungen oder Arztberichten an die Unfallkasse.

Betroffene einer Straftat wissen häufig am besten, was für eine Wiedergutmachung nötig ist. Oft geht es dabei nicht nur um Materielles, sondern auch um einen ideellen Ausgleich für erlittenes Unrecht. Deshalb gibt es die Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs (T-O-A).

Das T-O-A-Verfahren findet außerhalb des Gerichtsprozesses statt und wird von ausgebildeten Konflikt-Berater*innen begleitet. Täter*in und Opfer erhalten die Gelegenheit, sich einvernehmlich auf Leistungen und Maßnahmen zur Wiedergutmachung zu einigen.

Der T-O-A ist bei den meisten Straftaten möglich. Er kommt allerdings nur in Frage, wenn eine Person geschädigt wurde und Beschuldigte mindestens eine Teilschuld gestehen. Eine weitere Voraussetzung ist der ausdrückliche Wunsch des Opfers.

Möchten Betroffene einen T-O-A, können zuständige Polizist*innen das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft vorschlagen. Anschließend beauftragt entweder die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Stelle für Konfliktberatung. Diese vermittelt dann zwischen Täter*in und Opfer.

In Berlin bieten zwei Stellen eine Vermittlung im Täter-Opfer-Ausgleich an:

Täter-Opfer-Ausgleich der Sozialen Dienste der Justiz Berlin
Schönstedtstr. 5
13357 Berlin
Telefon: +49 30 90156-250
Telefon: +49 30 90156-328
Fax: +49 30 90156-294
Webseite: Der Täter-Opfer-Ausgleich der Sozialen Dienste der Justiz Berlin

EJF-Integrationshilfe für Kinder und Jugendliche (Täter-Opfer-Ausgleich für jugendliche Beschuldigte von 14-21 Jahren)
Bugenhagenstraße 12
10551 Berlin
Telefon: +49 30 429 58 41
Fax: +49 30 429 41 96
E-Mail-Adresse:
Webseite: EJF | Täter-Opfer-Ausgleich

Wer Opfer einer Straftat geworden ist, hat gegen den Täter zivilrechtlich Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz (Sachschaden). Es gibt zwei Wege diese Ansprüche durchzusetzen.

Das Klageverfahren im Zivilverfahren

In einem Zivilverfahren verklagt die geschädigte Person den*die Schädiger*in je nach Schadenshöhe auf Leistungen. Das ist entweder beim Amtsgericht oder beim Landgericht möglich. Über die Höhe des Schmerzensgeldes oder Schadensersatzes entscheidet das Gericht im Einzelfall.

Diese Prozesse sind recht riskant und folgen eigenen Regeln. Lassen Sie sich deshalb möglichst rechtlich beraten, bevor Sie einen solchen beginnen.

Das Adhäsionsverfahren im Strafverfahren

Beim Adhäsionsverfahren handelt es sich um ein Anhangsverfahren. Dabei machen geschädigte Personen oder deren Erb*innen innerhalb des Strafverfahrens Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld geltend. Das heißt, es gibt keinen eigenen/zusätzlichen Zivilprozess gegen die Beschuldigten.

Damit ein Adhäsionsverfahren eingeleitet werden kann, ist ein gerichtliches Verfahren deshalb zwingend notwendig. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Außerdem dürfen Geschädigte noch keine Forderungen im Zivilklageweg geltend gemacht haben. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, kann der Antrag während des Strafverfahrens jederzeit bei Gericht gestellt werden.

Da es also beim Adhäsionsverfahren viele Besonderheiten zu berücksichtigen gibt, sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen! Das Adhäsionsverfahren ist bei minderjährigen Beschuldigten nicht möglich.

Weitere Infos zu Ihren Rechten als Opfer einer Straftat.