Entschädigungen für Betroffene einer Straftat
Wenn Sie eine Straftat erlebt haben, können Sie unter Umständen Entschädigungsleistungen beantragen. Diese Entschädigungsleistungen richten sich danach, was Sie erlebt haben und welche Entschädigungsstelle dafür zuständig ist. Sie bekommen auch nicht bei allen Straftaten eine Entschädigung. Wenn Sie sich hierzu beraten lassen wollen, dann nehmen Sie gerne Kontakt zu einer Opferhilfeeinrichtung auf.
Im Folgenden haben wir die wichtigsten Entschädigungsleistungen für Sie aufgeführt.
Wenn Sie Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat geworden sind und gesundheitliche Schäden erlitten haben, haben Sie unter Umständen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus dem OEG. Leistungen sind u. a. Heilbehandlungen, Kuren, Therapien, Renten und Hilfsmittel sowie Bestattungsgeld. Bei OEG-Leistungen handelt es sich nicht um „Schmerzensgeld“.
Anspruchsberechtigt sind alle Menschen, die in Deutschland Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat geworden sind. Dies gilt für deutsche Staatsbürger*innen und für Ausländer*innen. Unter bestimmten Bedingungen können auch Deutsche, die im Ausland Opfer von Straftaten geworden sind, anspruchsberechtigt sein. Die Anspruchsvoraussetzungen werden immer im Einzelfall geprüft. Opferhilfeeinrichtungen unterstützen bei der Antragstellung. Anträge auf Leistungen nach dem OEG können bei den örtlich zuständigen Versorgungsbehörden gestellt werden. Für Berlin ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) zuständig.
LAGeSo – Soziales Entschädigungsrecht – Versorgung und Fürsorge
Sächsische Str. 28
10707 Berlin
Telefon: +49 30 90 229 6270
Webseite: https://service.berlin.de/dienstleistung/325469/
Auf dem Infoblatt finden Sie auch Informationen auf Deutsch, Türkisch, Englisch, Russisch, Polnisch und Vietnamesisch.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Wenn es sich um eine Gewalttat handelt, aber die Schädigung durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entstanden ist, gilt das Opferentschädigungsgesetz NICHT. Diese Schäden können durch die Verkehrsopferhilfe e. V. (VOH) ersetzt werden. Darunter fallen z.B. auch Schäden, die durch
- ein nicht ermitteltes Kraftfahrzeug („Fahrerflucht“),
- ein pflichtwidrig nicht versichertes Kraftfahrzeug,
- eine vorsätzliche und widerrechtliche Schadenszufügung mittels eines Kraftfahrzeuges („Kfz als Tatwaffe eingesetzt“) verursacht wurden oder
- bei Insolvenz eines Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherers.
Weitere Informationen zur Verkehrsopferhilfe e. V. finden Sie hier:
Verkehrsopferhilfe e.V.
Wilhelmstr. 43 / 43 G
10117 Berlin
Telefon: +49 30 20 20 58 58
Webseite: http://www.verkehrsopferhilfe.de/de/
Der Bundestag stellt als Soforthilfe für Opfer von extremistischen Übergriffen Mittel zur Verfügung. Die Hilfestellung ist eine freiwillige staatliche Leistung, die als einmalige Geldzahlung gewährt wird. Unter extremistischen Übergriffen sind insbesondere rechtsextrem, fremdenfeindlich, antisemitisch, islamistisch oder linksextrem motivierte Körperverletzungen zu verstehen. Aber auch massive Bedrohung zählt dazu. Der Härteausgleich kann als Geldentschädigung für Körperschäden und für Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Schmerzensgeld) geleistet werden. Reine Sachschäden werden nicht erstattet. Antragsberechtigt sind das Opfer selbst, Hinterbliebene und Personen, die bei der Abwehr eines extremistischen Übergriffs verletzt wurden (Nothelfer). Der Antrag ist schriftlich beim Bundesamt für Justiz zu stellen. Weitere Informationen sowie das „Merkblatt zur Härteleistung für Opfer extremistischer Übergriffe“ finden Sie hier. Das Merkblatt ist auch in türkischer und englischer Übersetzung verfügbar.
Bundesamt für Justiz Härteleistungen
53094 Bonn
Telefon: +49 228 99 410-5288
E-Mail-Adresse: opferhilfe(at)bjf.bund.de
Betroffene von politisch-extremistisch motivierter Gewalt können Mittel für bauliche Sicherungsmaßnahmen oder notwendige Umzugskosten beantragen. Zuwendungsberechtigt sind Privatpersonen, gemeinnützige Einrichtungen, Vereine und Initiativen, die von politisch-extremistischer Gewalt betroffen oder bedroht sind. Wenden Sie sich an eine Opferhilfeeinrichtung, wenn Sie Unterstützung bei der Beantragung benötigen.Die Antragsformulare und weitere Informationen zum Fonds finden Sie in vielen Sprachen hier.
Landeskommission Berlin gegen Gewalt
Klosterstraße 47
10179 Berlin
Ansprechpersonen:
Frau Aydin, Telefon: +49 30 90223-1680
Frau Gomis, Telefon: +49 30 90223-1679
Herr Boeck, Telefon: +49 30 90223-1695 | Fax: +49 30 90223-2921
E-Mail-Adresse:berlin-gegen-gewalt(at)SenInnDS.berlin.de
Im Fall eines Terroranschlags im Inland arbeitet das Bundesamt für Justiz eng mit dem Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von Opfern und Hinterbliebenen von terroristischen Straftaten im Inland zusammen. Im Fall eines Terroranschlags im Ausland arbeitet das Bundesamt für Justiz eng mit der „Koordinierungsstelle Nachsorge, Opfer- und Angehörigenhilfe (NOAH)“ beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz zusammen. Wenn aus humanitären Gründen eine rasche Unterstützung der Opfer notwendig ist, können in beiden Fällen bei Körperschäden Leistungen beim Bundesamt für Justiz beantragt werden. Ein Ersatz von Vermögensgegenständen und Sachmitteln ist aus diesem Unterstützungsfonds jedoch nicht möglich. Härteleistungen können beantragen:
- Personen, die durch eine in Deutschland begangene terroristische Straftat verletzt wurden,
- Deutsche und Ausländer*innen mit Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland, die durch eine im Ausland begangene terroristische Straftat verletzt wurden sowie
- Eltern, Kinder, Ehe- und Lebenspartner*innen sowie Geschwister solcher Opfer, die bei einem Terroranschlag getötet wurden.
Dritte, die im Rahmen der Erfüllung dienst- oder arbeitsrechtlicher Pflichten beim Kampf gegen terroristische Straftaten geschädigt wurden, können aus diesem Fonds keine Leistungen erhalten. Für diesen Personenkreis können unter anderem die Unfallkassen zuständig sein. Es werden nur Härteleistungen für Terroranschläge erbracht, die sich seit dem 1. Januar 2001 ereignet haben. Weitere Informationen sowie den Fragenkatalog zum Antragsformular finden Sie hier.
Bundesamt für Justiz Härteleistungen
53094 Bonn
Telefon: +49 228 99 410-5288
E-Mail-Adresse: opferhilfe(at)bjf.bund.de
Arbeitnehmer*innen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit am Arbeitsplatz eine Straftat erleben (z.B. Raubüberfall auf einen Supermarkt) haben unter Umständen neben den Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz auch Ansprüche gegen ihre gesetzliche Unfallversicherung/ Berufsgenossenschaft. Denn solche Taten können als Arbeitsunfall gelten. Die Ansprüche sind recht umfangreich. Sie umfassen neben der Heilbehandlung verschiedene Geldleistungen bis hin zu Renten, aber auch umfassende Maßnahmen zur Rückkehr ins Arbeitsleben.
Personen, die bei Unglücksfällen, Gefahr oder Not Hilfe leisten oder eine*n andere*n aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine*ihre Gesundheit retten, haben ebenfalls Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz gilt auch für Personen, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, oder zum Schutz eines*einer widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen.
Zuständig ist die Unfallkasse des Bundeslandes, in dem die Hilfe geleistet wurde. Liegt ein o. g. Fall vor, ist die Unfallanzeige (zu finden auf der Internetseite der zuständigen Unfallkasse) auszufüllen und zusammen mit den Rechnungen oder Arztberichten an die Unfallkasse zu senden.
Manchmal ist eine einvernehmliche Lösung der einfachste Weg zum Schadensersatz. Schon bei der polizeilichen Vernehmung können die Beteiligten einer Straftat auf die Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs (T-O-A) hingewiesen werden.
Voraussetzung ist, dass eine Person geschädigt wurde und die oder der Beschuldigte zumindest eine Teilschuld zugibt. Grundsätzlich kommt ein sogenannter T-O-A bei fast allen Delikten in Frage. Die sachbearbeitende Polizeidienststelle kann das T-O-A-Verfahren bei der Staatsanwaltschaft anregen bzw. vorschlagen, nicht jedoch gegen den ausdrücklichen Willen des Opfers. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht beauftragt die zuständige Stelle für Konfliktberatung mit der Vermittlung. Die Konfliktberater*innen sind meist ausgebildete Mediator*innen. In Berlin führen 2 Stellen dieses Angebot durch:
Täter-Opfer-Ausgleich der Sozialen Dienste der Justiz Berlin
Schönstedtstr. 5
13357 Berlin
Telefon: +49 30 90156-250
Telefon: +49 30 90156-328
Fax: +49 30 90156-294
Webseite: https://www.berlin.de/sen/justiz/soziale-dienste-der-justiz/spezialisierte-angebote/taeter-opfer-ausgleich/
EJF-Integrationshilfe für Kinder und Jugendliche (Täter-Opfer-Ausgleich für jugendliche Beschuldigte von 14-21 Jahren)
Bugenhagenstraße 12
10551 Berlin
Telefon: +49 30 429 58 41
Fax: +49 30 429 41 96
E-Mail-Adresse: integrationshilfe-toa(at)ejf.de
Webseite: https://www.ejf.de/einrichtungen/kinder-und-jugendhilfe/integrationshilfe/taeter-opfer-ausgleich-berlin.html
Wer Opfer einer Straftat geworden ist, hat gegen den Täter zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz (Sachschaden) und Schmerzensgeld. Es gibt zwei Wege diese Ansprüche durchzusetzen:
- Das Klageverfahren im Zivilverfahren: Hier muss die geschädigte Person den*die Schädiger*in je nach Schadenshöhe in einem Verfahren vor dem Amtsgericht oder Landgericht auf Leistung verklagen. Da diese Prozesse recht risikobehaftet sind und eigenen Regeln folgen, lassen Sie sich möglichst rechtlich beraten, bevor Sie einen solchen beginnen.
- Das Adhäsionsverfahren im Strafverfahren: Beim Adhäsionsverfahren handelt es sich um ein Anhangsverfahren, in welchem die geschädigte Person oder deren Erb*innen Schadensersatzansprüche und/oder Schmerzensgeld ohne eigenen/zusätzlichen Zivilprozess gegen die Beschuldigten im Rahmen des Strafverfahrens geltend machen können. Der Antrag kann zwar in allen Phasen des Strafverfahrens schriftlich oder mündlich bei Gericht gestellt werden. Er setzt aber voraus, dass es überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Das Adhäsionsverfahren kann auch nur angewendet werden, wenn bisher KEINE Forderungen im Zivilklageweg gestellt wurden. Da es also beim Adhäsionsverfahren viele Besonderheiten zu berücksichtigen gibt, sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen! Das Adhäsionsverfahren ist bei minderjährigen Beschuldigten nicht möglich.