Was ist zu tun, wenn ich Betroffene*r oder Zeug*in einer Straftat werde?

  • Bringen Sie sich in Sicherheit.
  • Rufen Sie den Notruf unter 110 oder die Feuerwehr unter 112 an.
  • Bleiben Sie nicht allein, rufen Sie z.B. eine Vertrauensperson an.
  • Sichern Sie mögliche Beweise, dokumentieren Sie Ihre Verletzungen.
  • Suchen Sie ein Krankenhaus und/oder die Gewaltschutzambulanz der Charité auf.
  • Protokollieren Sie den Ablauf des Tathergangs.
  • Entscheiden Sie, ob Sie Anzeige erstatten möchten.
  • Kontaktieren Sie eine Fachberatungsstelle.
  • Reduzieren Sie zusätzliche Belastungen. Nehmen Sie sich angenehme Aktivitäten vor. Spaziergänge oder Sport können Ihnen guttun.
  • Sorgen Sie für gute Ernährung, ausreichend Flüssigkeit und Schlaf.
  • Falls erforderlich, suchen Sie sich ärztliche oder therapeutische Unterstützung.

Im Folgenden möchten wir Ihnen mögliche Schritte nach einer erlebten Straftat aufzeigen, die Ihnen als Orientierung dienen können:

Schreiben Sie sich möglichst detailliert den genauen Tathergang auf: Datum, Zeit, Ort, wer hat was in welcher Reihenfolge gemacht, was wurde gesagt, wer war wie gekleidet, wer stand wo, gab es Zeug*innen etc.

Die entscheidende Zeugenaussage bei Gericht erfolgt oft erst nach vielen Monaten, manchmal Jahren, und die Erinnerung verblasst! Die Dokumentation des Tathergangs kann Ihnen dabei helfen, den Vorfall bei einer Aussage besser nacherzählen zu können. Sie können Ihre Schilderung in Kopie der Polizei übergeben (verhindert Ungenauigkeiten), denn Sie können Ihre bei der Polizei gemachte Aussage später nicht nochmals einsehen, ohne eine*n Rechtsanwält*in mit der Akteneinsicht zu beauftragen.

Bei einer späteren Gerichtsverhandlung zählen Beweise. Diese sollten Sie sichern, z.B. Zeug*innen namentlich notieren, Beweisstücke aufbewahren, ggf. Mails/SMS/WhatsApp-Nachrichten speichern. Bei Verletzungen suchen Sie ein Krankenhaus auf.  Verletzungen sollten ggf. fotografiert werden (dabei beachten: blaue Flecke sind oft erst nach Tagen sichtbar).

Nach Sexualstraftaten nicht waschen, erst ins Krankenhaus gehen, beschmutzte Wäsche in einer Papiertüte aufbewahren, bei Verdacht auf K.-o.-Drogen Urin zur Beweissicherung einfrieren oder sofort eine Klinik aufsuchen, da diese Substanzen nur wenige Stunden nachweisbar sind!

Für eine gerichtsfeste Dokumentation von Verletzungen suchen Sie die Gewaltschutzambulanz der Charité auf.

Notfallnummern:

Rettungsdienst: 112 
Berliner Krisendienst: +49 30 390 63-10 bis 90

Zur gerichtsfesten Dokumentation der Verletzungen die Gewaltschutzambulanz aufsuchen:

Gewaltschutzambulanz (GSA) der Charité Berlin
Turmstraße 21, Haus N
Zugang zur Gewaltschutzambulanz: linker Seiteneingang Haus N, Birkenstraße 62
10559 Berlin
Telefon: +49 30 450 570 270
Fax: +49 30 450 7 570 270
E-Mail-Adresse:
Webseite: https://gewaltschutz-ambulanz.charite.de

Möchten Sie eine Anzeige stellen? Gerne unterstützt Sie eine Opferhilfeeinrichtung bei dieser Entscheidung. Mit dem Erstatten einer Strafanzeige melden Sie der zuständigen Strafverfolgungsbehörde (Polizei oder Staatsanwaltschaft) das Vorliegen einer Straftat. Mit einer Anzeige beginnt ein Strafverfahren.

Die Strafverfolgungsbehörden beginnen dann mit den Ermittlungen. Diese informieren Sie in der Regel nicht über Fortgang und Ausgang des Verfahrens. Ist Ihnen dieses wichtig, so lassen Sie sich bitte bereits im Ermittlungsverfahren professionell durch eine Beratungsstelle oder eine*einen Rechtsanwält*in unterstützen.

Bei besonders schweren Straftaten, wie z.B. Raub oder Vergewaltigung, hat der Staat ureigenes Interesse an der Verfolgung. Daher ist die Rücknahme einer solchen Strafanzeige wirkungslos.

Bei anderen nicht so gefährlichen Straftaten, wie z.B. Beleidigungen oder Hausfriedensbruch, werden die Ermittlungsbehörden nicht von allein tätig. Bei diesen muss die betroffene Person in den ersten drei Monaten nach der Tat einen Strafantrag stellen. Das ist auch in anderer Hinsicht praktisch, da Sie dadurch ein Informationsrecht über den Ausgang des Verfahrens erhalten und ggf. gegen die Einstellung des Verfahrens in Beschwerde gehen können. Bitte lassen Sie sich über die Erfolgsaussichten beraten. 

Bei sehr vielen Delikten, wie z.B. einer Körperverletzung, darf die Ermittlungsbehörde auch ein besonderes öffentliches Interesse bejahen, und kann dann von Amts wegen ermitteln, obwohl es eigentlich Antragsdelikte sind. Selbst wenn die Frist zur Antragstellung vorbei ist, darf sie das tun. Es macht also Sinn, auch solche Delikte anzuzeigen.

Eine Strafanzeige bzw. einen Strafantrag können Sie bundesweit bei jeder Polizeidienststelle oder auch online stellen.

a. Erforderliche Angaben

Die Polizei notiert bei der Anzeigenaufnahme/Zeug*innenenaussage immer Ihren Namen und die Wohnanschrift, die damit Bestandteil der Ermittlungsakte werden.

Alternativ können Sie eine andere Adresse angeben, an der Sie Post erhalten können (z. B. die Ihrer*Ihres Rechtsanwält*in oder Arbeitgeber*in). 

Sofern Sie oder ein*eine Familienangehörige*r weiterhin nachweislich gefährdet sind, kann Ihre Adresse auch weiterhin, z.B. im gerichtlichen Teil des Strafverfahrens, geschützt werden. 
 

b. Person des Vertrauens

Als Opfer haben Sie bereits bei der Strafanzeige und ggf. weiteren Vernehmungen das Recht, sich durch eine Person Ihres Vertrauens begleiten zu lassen. 

Die Anwesenheit der Person des Vertrauens kann von der vernehmenden Person abgelehnt werden, wenn dadurch der Vernehmungszweck gefährdet ist.

Informieren Sie die*den vernehmende*n Polizist*in daher vorab telefonisch über Ihren Wunsch nach Begleitung.
 

c. Polizeiliche Vernehmung

Die Polizei muss bei Vernehmungen alle Aspekte überprüfen, die dazu beitragen können, einen Tatvorwurf zu bestätigen oder zu entkräften. 

Als Betroffene*r einer Straftat haben sie häufig ein Recht auf Entschädigung. Fragen Sie bereits bei der polizeilichen Anzeige oder Vernehmung nach einem Kurzantrag auf Opferentschädigung.

Bei der Polizei sind das Erscheinen und eine Zeugenaussage für Geschädigte und Zeug*innen freiwillig.

ABER: Die Polizei kann um eine staatsanwaltschaftliche bzw. ermittlungsrichterliche Vernehmung ersuchen. Das kommt selten vor. Aber sollte es so kommen, gelten strengere Regeln: Z. B. besteht dann eine Pflicht zum Erscheinen. Ein unentschuldigtes Fernbleiben kann dann weitreichende Folgen bis hin zum Ordnungsgeld oder zur polizeilichen Vorführung haben. Bei Krankheit sind eine telefonische Absage und ein ärztliches Attest erforderlich, das „Verhandlungsunfähigkeit“ bescheinigt. Eine Krankschreibung reicht nicht aus! Auch ein geplanter Urlaub berechtigt nicht zwangsläufig zum Fernbleiben.

Bitte klären Sie das vorab mit der*m vernehmenden Beamt*in.

Bereits ab Beginn der Ermittlungen gelten die Regelungen zum Zeugnisverweigerungsrecht. Darüber werden Sie vor Ihrer Aussage von der vernehmenden Person belehrt (informiert). Z.B. muss niemand sich selbst belasten. Das gilt auch für Geschädigte. Bei Aussagen gegen nahe Angehörige, wie z.B. Eltern oder Kinder, besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht. 

Dolmetscher: Sprechen Sie wenig oder kein Deutsch oder verwenden Sie die Gebärdensprache, wird für Ihre Aussagen bereits bei der Polizei kostenfrei ein*e geeignete*r Dolmetscher*in gestellt.

Sobald die Staatsanwaltschaft bzw. in ihrem Auftrag die Polizei die Ermittlungen vollständig abgeschlossen haben, entscheidet die Staatsanwaltschaft darüber, was nun zu tun ist. Sie hat grundsätzlich zwei verschiedene Möglichkeiten. Sie kann das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen einstellen oder sie schreibt eine Anklage und legt diese zur Prüfung dem Gericht vor. Erst wenn das Gericht diese unter bestimmten rechtlichen Blickwinkeln geprüft hat und sie für tragfähig hält, eröffnet das Gericht das sogenannte Hauptverfahren und lässt die Anklage zur Hauptverhandlung zu. Von der Anzeige bis zu dieser Entscheidung können manchmal auch mehrere Monate vergehen.

In der Hauptverhandlung werden alle Beweismittel erneut betrachtet und geprüft. Sie sind die Grundlage für die gerichtliche Entscheidung, ob ein Verfahren eingestellt wird, es einen Freispruch oder eine Verurteilung gibt. Zu den wichtigsten Beweismitteln in der Hauptverhandlung gehören die Aussagen der Zeug*innen und insbesondere der geschädigten Zeug*innen.
 

a. Gerichtliche Zeugenaussage

Bei Gericht ist das Erscheinen und die Zeugenaussage Pflicht. Ein unentschuldigtes Fernbleiben kann ein Ordnungsgeld und eine spätere polizeiliche Vorführung zur Folge haben. Zudem müssen Sie ggf. die durch Ihr Fernbleiben entstandenen Kosten übernehmen. Bei Krankheit sind eine telefonische Absage und ein ärztliches Attest erforderlich, das „Verhandlungsunfähigkeit“ bescheinigt. Eine Krankschreibung reicht nicht aus! Auch ein geplanter Urlaub berechtigt nicht zwangsläufig zum Fernbleiben bei Gericht; ggf. muss eine Buchung nachgewiesen werden. Dies muss mit der*dem zuständigen Richter*in geklärt werden.

Gerade für geschädigte Zeugen*innen kann eine Aussage eine Belastung darstellen, manche Menschen fürchten sich auch vor ihrem Auftreten im Gerichtssaal. Hier gibt es Hilfe:

Zeug*innen, die dem*der Angeklagten nicht vor der Verhandlung begegnen wollen, können geschützt in Räumen der Zeugenbetreuung des Gerichts warten. Sie werden bei Bedarf zum Saal gebracht und nach Ihrer Aussage, wenn sie es möchten, wieder abgeholt. Eine besondere Person des Vertrauens darf Sie in den Saal begleiten, wenn Sie es möchten.

Hierfür ist eine frühzeitige telefonische Anmeldung wünschenswert, damit die Mitarbeiter*innen der Zeugenbetreuung genug Zeit für Sie einplanen können.
Telefon: +49 30 9014 3498

Auch eine Zeugenbeistandschaft durch eine*n Rechtsanwält*in ist rechtlich möglich. 

Bei besonders schweren Delikten kann sich der*die geschädigte Zeug*in bereits frühzeitig als Nebenkläger*in zulassen lassen und sich ggf. durch eine*n Rechtsanwält*in im gesamten Prozess vertreten lassen. Sie haben dann weiterreichende Rechte. Sie können z.B. in der gesamten mündlichen Verhandlung anwesend sein, selbst Fragen stellen oder neue Beweismittel einführen und können weitere Anträge stellen. Bitte lassen Sie sich in Hinblick auf die Zulassung zur*zum Nebenkläger*in unbedingt von einer Beratungsstelle beraten. Diese verfügen auch über Kontakte zu entsprechenden Rechtsanwält*innen. Allerdings müssen Sie auch dann, wenn Sie Nebenkläger*in sind, als Zeug*in aussagen.

Alle Zeug*innen werden von den Richter*innen zu Beginn ihrer Aussage über ihre Wahrheitspflicht und die bei einer Falschaussage mögliche Bestrafung belehrt. 

Im Anschluss haben dann auch die Staatsanwaltschaft, die Nebenklage, die Verteidigung und auch der*die Angeklagte ein Fragerecht. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen ist ein Ausschluss der Öffentlichkeit oder sogar des*der Angeklagten während der Beweisaufnahme möglich. Auf Antrag gibt es in besonderen Fällen sogar die Möglichkeit zur Videovernehmung, z.B. bei kindlichen Zeug*innen. 

Nach Ihrer Zeugenaussage dürfen Sie im Regelfall, wenn Sie es möchten, im Saal bleiben und dem Fortgang der Verhandlung folgen.

Nach der Beweisaufnahme folgen die Plädoyers und der*die Angeklagte hat das letzte Wort. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück. Dann verkündet es sein Urteil und begründet dieses kurz mündlich.

Zur Urteilsverkündung dürfen Sie anwesend sein.

Jede*r vom Gericht geladene Zeug*in hat ein Recht auf Erstattung der Kosten, wie z.B. Verdienstausfall, Fahrtkosten und andere entstandene Kosten. Diese muss schriftlich beantragt werden.
 

b.  Ende des Verfahrens

In allen Verfahrensstadien kann das Verfahren bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durch die Staatsanwaltschaft oder später durch das Gericht beendet werden.

Wenn Sie einen Strafantrag gestellt haben, werden Sie über die Einstellung des Verfahrens informiert. Als Betroffene*r einer schwerwiegenden Straftat haben Sie auf Antrag das Recht, nach einer Gerichtsverhandlung Informationen über den Ausgang oder die Einstellung des Verfahrens zu erhalten.

Belastende oder traumatische Erlebnisse, wie auch das Erleben einer Straftat, können einen Menschen erschüttern. Nach einer entsprechenden Erfahrung sehen Betroffene sich häufig mit Verunsicherung und Angst konfrontiert. Das tragende Fundament des sicheren Lebensgefühls kann wackeln.

Es können sich vielleicht körperliche oder psychische Folgeerscheinungen wie Schreckhaftigkeit, Albträume, schlimme Erinnerungen, Schlafstörungen, das Meiden ähnlicher Situationen oder Orte, Grübeln, sozialer Rückzug, depressive Verstimmungen, aggressive Gereiztheit etc. zeigen. Das sind ganz normale Reaktionen auf die erlebten Ereignisse.
Hierbei gibt es Parallelen zwischen körperlichen und seelischen Verletzungen: Bei körperlichen Wunden begünstigen Pflaster und Salben den Heilungsverlauf, machen die Verletzung aber nicht ungeschehen.

Ebenso gibt es Dinge, die den Heilungsverlauf bei seelischen Verletzungen begünstigen: Das Sprechen mit vertrauten Personen, das bewusste Herstellen von Situationen, in denen man sich sicher und geborgen fühlt, Entspannungsübungen sowie Bewegung und Sport.

Genau wie körperliche Verletzungen brauchen auch Verletzungen der Seele ihre Zeit, um zu heilen. Möglicherweise bleibt auch eine Narbe zurück, die mit der Zeit immer weniger stört. Wenn Sie die tatbedingten Einschränkungen annehmen können, kommen Sie damit besser zurecht, als würden Sie gegen diese ankämpfen.

Meiden Sie Schlaftabletten, Alkohol und andere Drogen. Versuchen Sie, allmählich in die normale Routine zurückzukehren. Erzwingen Sie nichts. Lassen Sie sich die Zeit, die Sie benötigen. Versuchen Sie, den Alltag zeitnah wieder aufzunehmen, ohne sich zu überfordern. Wenn es Ihnen hilfreich erscheint, lassen Sie sich bei angstbesetzten Wegen von einer vertrauten Person begleiten. Suchen Sie sich bei Bedarf Hilfe bei Ihrem*Ihrer Ärzt*in, bei einem*einer Psychotherapeut*in oder bei einer Beratungsstelle. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn Sie nach 6–8 Wochen keinerlei Besserung wahrnehmen können.

Bleiben Sie geduldig und nachsichtig mit sich!

Merkblätter mit weiteren hilfreichen Informationen finden Sie auf hilfe-info.de.