Rechtliche Schritte
Wenn Sie Gewalt oder eine Straftat erlebt, gesehen oder gehört haben, haben Sie die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten. Das gilt auch, wenn Sie jemanden kennen, der betroffen ist. Wir geben Ihnen hier einen Überblick über die wichtigsten Informationen.
Eine Strafanzeige ist eine Meldung an die Polizei, dass etwas Verbotenes geschehen ist. Zum Beispiel wird etwas absichtlich beschädigt oder gestohlen. Auch die Verletzung einer Person durch eine andere Person fällt darunter. Die Polizei muss diese Meldung ernst nehmen und weitere Ermittlungen durchführen.
Manchmal ist es nicht klar, ob das, was man erlebt, gesehen oder gehört hat, eine Straftat ist. Wenn Sie sich nicht sicher sind, können Ihnen die Polizei oder Beratungsstellen helfen, das Erlebte einzuordnen. Manchmal handelt es sich tatsächlich nicht um eine Straftat, obwohl die Situation sehr belastend ist. In solchen Fällen kann ein Gespräch mit einer vertrauten Person oder in einer Beratungsstelle hilfreich sein.
Jeder Mensch hat das Recht, eine Straftat anzuzeigen. Wenn Sie mitbekommen, dass eine Person einen Raub oder Schlimmeres plant, ist die Anzeige einer Straftat sogar verpflichtend.
Zudem ist es möglich eine Anzeige gegen Unbekannt zu stellen. In der Regel können Sie die Entscheidung, etwas zur Strafanzeige zu bringen, gut überdenken. Lassen Sie sich gegebenenfalls dazu beraten.
Es gibt mehrere Wege eine Strafanzeige zu stellen.
Polizei
Sie können eine Strafanzeige mündlich oder schriftlich bei der Polizei stellen. Dies machen Sie entweder vor Ort in einer Polizeiwache Ihrer Wahl oder online über die Internetwache. Alle Dienststellen und die Internetwache finden Sie hier:
Besonders schwere Straftaten zeigen Sie am besten direkt beim zuständigen Landeskriminalamt (LKA) an. Jede andere Polizeiwache nimmt diesbezügliche Anzeigen selbstverständlich auch entgegen und leitet sie dann an das zuständige LKA weiter. Eine Auflistung aller LKA-Abteilungen mit den jeweiligen Zuständigkeiten finden Sie hier: Abteilungen des LKA
Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht
Auch bei der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht können Sie schriftlich eine Strafanzeige stellen. Oder Sie geben sie auf der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes mündlich zu Protokoll.
Die Rechtsantragsstelle für Bußgeld- und Strafsachen befindet sich hier:
Hauptgebäude Turmstraße (Strafsachen)
Zimmer B 026
Eingang über Wilsnacker Str. 4
Eine Straftat können Sie grundsätzlich zu jeder Zeit anzeigen. Eine rechtliche Frist zur Anzeigeerstattung gibt es nicht. Je rascher nach dem Vorfall Sie anzeigen, desto besser kann die Polizei oder Staatsanwaltschaft ermitteln. Trotzdem können Sie in Ruhe überlegen, ob Sie den Tatbestand anzeigen möchten.
Zusätzlich gibt es eine Frist, die festlegt, wie lange Straftaten verfolgbar sind. Diese Fristen sind unterschiedlich und durch Gesetze festgelegt. Welche Verjährungsfristen welche Straftat hat, können Ihnen Rechtsanwält*innen erklären.
Wenn Sie eine Strafanzeige erstatten, werden Sie von einem*einer Polizist*in befragt. Das bedeutet, dass Sie schildern müssen, was passiert ist.
Meistens fragt die Polizei sehr genau nach und schreibt Ihre Aussage als Protokoll auf. Das Protokoll können Sie am Ende Ihrer Aussage lesen. Wenn etwas nicht richtig protokolliert wurde, sollten Sie es unbedingt ändern lassen.
Alles, was Sie bei der Aussage zu Protokoll geben, muss der Wahrheit entsprechen. Sagen Sie dem*der Vernehmenden, wenn Sie nicht mehr alles wissen oder sich nicht erinnern können.
Nach der Anzeige ermittelt die Polizei und befragt zum Beispiel noch weitere Personen oder sammelt andere Beweise. Dies dauert häufig lange. Es ist ganz normal, wenn Sie erst längere Zeit nach der Anzeige wieder von der Polizei hören.
Diese Angaben müssen Sie machen
Die Polizei notiert bei der Anzeigenaufnahme und Zeug*innenaussage Ihren Namen und die Wohnanschrift, die damit Bestandteil der Ermittlungsakte werden.
Sofern Sie oder Familienangehörige nachweislich gefährdet sind, kann Ihre Adresse geschützt werden, z. B. im gerichtlichen Teil des Strafverfahrens. Teilen Sie der Polizei bereits bei der Anzeigenerstattung mit, dass Sie um Ihre Sicherheit besorgt sind, damit Ihre Wohnadresse nicht in den Ermittlungsakten auftaucht.
Sie können alternativ eine andere Adresse angeben, an der Sie Post erhalten können (z. B. die Anschrift Ihrer anwaltlichen Vertretung, Ihrer Arbeitsstelle oder einer Opferhilfeeinrichtung).
Eine Opferhilfeeinrichtung, Ihre anwaltliche Vertretung oder die Staatsanwaltschaft können Sie bei einer nachweislichen Gefährdung unterstützen, eine Auskunftssperre im Melderegister beim Bürgeramt zu beantragen.
Person des Vertrauens mitnehmen
Sie haben das Recht, bei der Anzeige und ggf. späteren Vernehmungen eine Vertrauensperson mitzunehmen. Es empfiehlt sich, die Polizei vorher über Ihren Wunsch zu informieren. In seltenen Fällen können die Beamt*innen die Begleitung der Vertrauensperson nämlich ablehnen, wenn der Vernehmungszweck gefährdet wird.
Was bei der polizeilichen Vernehmung passiert
Die Polizei muss bei Vernehmungen alle Aspekte überprüfen, die dazu beitragen können, einen Tatvorwurf zu bestätigen oder zu entkräften. Trotzdem sind das Erscheinen auf dem Polizeiabschnitt und die Aussage für Geschädigte sowie Zeugen und Zeuginnen grundsätzlich freiwillig.
Das ändert sich erst, wenn die Polizei um eine staatsanwaltschaftliche bzw. ermittlungsrichterliche Vernehmung ersucht. Das kommt selten vor, bedeutet aber strengere Regeln. Dann besteht eine Pflicht zum Erscheinen. Ein unentschuldigtes Fernbleiben kann weitreichende Folgen haben, bis hin zum Ordnungsgeld oder sogar zur polizeilichen Vorführung.
Bei Krankheit sind eine telefonische Absage und ein ärztliches Attest erforderlich, das „Verhandlungsunfähigkeit“ bescheinigt. Eine normale Krankschreibung reicht nicht aus! Auch ein geplanter Urlaub berechtigt nicht zwangsläufig zum Fernbleiben. Bitte klären Sie das vorab mit den vernehmenden Beamt*innen.
Zeug*innen haben von Anfang an bestimmte Rechte, über die Sie vor Ihrer Aussage belehrt werden. Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt, wenn Zeug*innen mit der beschuldigten Person verwandt oder verschwägert sind (z.B. Eltern, Kinder, Ehegatten). Dann können Sie die Aussage komplett verweigern. Ebenso werden sie über das Auskunftsverweigerungsrecht informiert, das regelt, dass man einzelne Fragen nicht beantworten muss, wenn man damit sich oder nahe Angehörige belasten würde.
Sprechen Sie wenig Deutsch oder verwenden Sie die Gebärdensprache, wird für Ihre Aussagen bereits bei der Polizei kostenfrei ein geeigneter Dolmetscherdienst gestellt. Sie müssen dafür der Polizei Ihren Bedarf an Dolmetschung unverzüglich mitteilen.
Als Betroffene*r einer Straftat haben sie häufig ein Recht auf Entschädigung. Fragen Sie bei der polizeilichen Anzeige oder Vernehmung nach einem Kurzantrag auf Opferentschädigung.
Sobald die Ermittlungen der Polizei vollständig abgeschlossen sind, entscheidet die Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen. Sie hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Entweder stellt sie das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen ein. Oder sie schreibt eine Anklage, die sie dem Gericht zur rechtlichen Prüfung vorlegt.
Die Anklage wird nur dann zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet, wenn das Gericht sie für tragfähig hält. Von der Anzeige bis zu dieser Entscheidung können mehrere Monate vergehen.
Bestimmte Straftaten heißen Offizialdelikte. Dazu zählen besonders schwere Verbrechen, wie zum Beispiel Tötungs- oder Sexualdelikte, schwere Körperverletzung oder Raub. Bei diesen Straftaten muss die Polizei ermitteln, sobald sie davon erfährt. Dabei ist es egal, ob sie durch eine Anzeige oder einen Polizeieinsatz davon erfahren hat.
Bei einigen Offizialdelikten haben Betroffene besondere Rechte, zum Beispiel das Recht auf Nebenklage. Das bedeutet, dass man seine Rechte vor Gericht entweder selbst oder mithilfe einer anwaltlichen Vertretung durchsetzen kann. Treten Sie die Nebenklage an, können Sie z. B. in der gesamten mündlichen Verhandlung anwesend sein, selbst Fragen stellen, neue Beweismittel einführen und weitere Anträge stellen. Allerdings müssen Sie auch als Nebenkläger*in als Zeuge oder Zeugin aussagen.
Bitte lassen Sie sich in Hinblick auf die Zulassung zur Nebenklage unbedingt von einer Beratungsstelle beraten. Diese verfügen auch über Kontakte zu entsprechenden Rechtsanwält*innen.
Weitere Auskünfte zur Nebenklage und zu Nebenklagevertreter*innen finden Sie hier: Nebenklagemerkblatt
Bei anderen nicht so gefährlichen Straftaten werden die Ermittler*innen nicht von selbst tätig. Zu diesen sogenannten Antragsdelikten zählen zum Beispiel Beleidigungen oder Hausfriedensbruch. Die betroffene Person muss innerhalb der ersten drei Monate nach der Tat einen Strafantrag stellen. Nur dann kann diese strafrechtlich verfolgt werden.
Das hat praktische Vorteile. Haben Sie einen Strafantrag gestellt, erhalten Sie ein Informationsrecht über den Ausgang des Verfahrens. Gegebenenfalls können Sie gegen die Einstellung des Verfahrens in Beschwerde gehen. Bitte lassen Sie sich über die Erfolgsaussichten von einem*einer Rechtsanwält*in beraten.
Viele Menschen, die von Straftaten oder Gewalt betroffen, Zeug*innen oder Angehörige sind, möchten mit einem Rechtsbeistand sprechen. Deshalb bieten viele Beratungsstellen die Möglichkeit einer kostenfreien Rechtsberatung mit einem*einer Rechtsanwält*in an. Eine Auflistung aller Beratungsstellen mit Rechtsberatung finden Sie hier.
Wenn Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragen möchten, können Kosten entstehen. Die Rechtsanwält*innen müssen Sie über die entstehenden Kosten vorab informieren. Sie müssen auch Auskunft darüber geben, in welchen Fällen die Staatskasse diese übernehmen kann. Rechtsanwält*innen finden Sie hier.
Haben Betroffene wenig Geld zur Verfügung, kann der Staat die Kosten für eine rechtliche Beratung oder Vertretung bezahlen. Dies nennt man Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Weitere Auskünfte und Voraussetzungen finden Sie hier:
- Infoblatt „Beratungs- und Prozesskostenhilfe“ des Bundesministeriums der Justiz (Deutsch)
- Infoblatt „Beratungs- und Prozesskostenhilfe“ des Bundesministeriums der Justiz (Englisch)
- Infoblatt „Beratungs- und Prozesskostenhilfe“ des Bundesministeriums der Justiz (Arabisch)
- Aufklärung über Prozess- und Verfahrenskostenhilfe in Berlin
Für junge Menschen bis 27 gibt es in Berlin an mehreren Stellen kostenlose Rechtsberatung:
In der Hauptverhandlung werden alle Beweismittel erneut betrachtet und geprüft. Sie sind die Grundlage für die gerichtliche Entscheidung (Einstellung des Verfahrens, Freispruch oder Verurteilung). Zu den wichtigsten Beweismitteln zählen die Aussagen der Zeugen und Zeuginnen, insbesondere der geschädigten Zeugen und Zeuginnen. Das sind die Personen, die direkt von der Straftat betroffen waren. Ihre Aussage als Zeug*in leistet einen wichtigen Beitrag zur Wahrheitsfindung des Gerichts und somit zu dessen Entscheidung.
Ein gerichtliche Zeug*innenaussage läuft nach bestimmten Regeln ab.
Zu Beginn ihrer Aussage werden alle Zeug*innen über ihre Wahrheitspflicht und die möglichen Strafen bei einer Falschaussage belehrt. Außerdem erfolgt eine Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht. Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt, wenn Zeug*innen mit der angeklagten Person verwandt oder verschwägert sind (z. B. Eltern, Kinder, Ehegatten). Dann können Sie die Aussage komplett verweigern. Ebenso werden sie über das Auskunftsverweigerungsrecht informiert, das regelt, dass man einzelne Fragen nicht beantworten muss, wenn man damit sich oder nahe Angehörige belasten würde.
Nach der Belehrung beginnt die Befragung durch die Richter*innen. Ebenso haben die Staatsanwaltschaft, die Nebenklage, die Verteidigung und auch der*die Angeklagte ein Fragerecht – sie alle dürfen den Zeug*innen Fragen stellen, die zur Wahrheitsfindung beitragen.
Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen ist ein Ausschluss der Öffentlichkeit oder sogar des*der Angeklagten während der Beweisaufnahme möglich. Auf Antrag gibt es in besonderen Fällen die Möglichkeit zur Videovernehmung, z. B. wenn Kinder als Zeug*innen aussagen.
Wenn Sie es möchten, dürfen Sie nach Ihrer Zeug*innenaussage im Regelfall im Saal bleiben und dem Fortgang der Verhandlung folgen.
Für geschädigte Zeug*innen – diejenigen, die direkt von einer Straftat betroffen waren – kann eine Aussage vor Gericht eine enorme Belastung darstellen. Manche Menschen fürchten sich auch vor ihrem Auftreten im Gerichtssaal. Für diese Situationen gibt es Hilfe.
Sie müssen der angeklagten Person vor der Verhandlung nicht begegnen. Für Zeug*innen gibt es geschützte Warteräume der Zeug*innenbetreuung. Wenn Sie es wünschen, werden Sie zum Saal gebracht und nach Ihrer Aussage wieder abgeholt oder sogar während Ihrer Aussage im Saal begleitet. Um dieses Angebot in Anspruch zu nehmen, ist eine frühzeitige Anmeldung bei der Zeug*innenbetreuung hilfreich. Die Telefonnummer lautet: +49 30 901 434 98. Alternativ können Sie sich auch von einer anwaltlichen Vertretung als Zeugenbeistand begleiten lassen.
Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine spezielle Begleitung während eines Strafverfahrens. Anspruch darauf haben Kinder, Jugendliche und Erwachsene, wenn sie
- eine (schwere) Gewalttat oder ein Sexualdelikt erlebt haben,
- eine Anzeige erstatten möchten oder
- bereits eine Anzeige gemacht haben.
Psychosoziale Prozessbegleiter*innen sind extra dafür ausgebildete Personen, die Betroffene während der gesamten Dauer des Strafverfahrens begleiten. Sie unterstützen sie emotional und versorgen sie mit wesentlichen Informationen.
Sie können zum Beispiel bei der Anzeige und in der Hauptverhandlung bei Gericht dabei sein. Ebenso können sie erklären, was bei einer Anzeige oder bei Gericht passiert. Vor allem sollen sie helfen, die seelische Belastung ein wenig zu verringern.
Psychosoziale Prozessbegleiter*innen sind keine Rechtsanwält*innen. Das heißt, sie vertreten die betroffene Person nicht rechtlich. Sie haben eine unterstützende und informierende Rolle.
Eine Psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren muss bei Gericht beantragt werden. Wenn sie genehmigt wird, bei Gericht sagt man beigeordnet, entstehen keine Kosten.
Eine Übersicht der Berliner Psychosozialen Prozessbegleiter*innen finden Sie hier.
Bei Gericht ist das Erscheinen und die Zeug*innenaussage Pflicht. Wenn sie unentschuldigt fernbleiben, riskieren Sie ein Ordnungsgeld und später eine polizeiliche Vorführung. Zudem müssen Sie ggf. die Kosten übernehmen, die durch ihre Abwesenheit entstanden sind.
Sollten Sie krank sein, müssen Sie rechtzeitig telefonisch absagen und ein ärztliches Attest vorlegen, das Ihnen „Verhandlungsunfähigkeit“ bescheinigt. Eine einfache Krankschreibung reicht nicht aus. Auch ein geplanter Urlaub entschuldigt Sie nicht zwangsläufig vor Gericht, ggf. müssen Sie eine Buchung nachweisen. Klären Sie das am besten mit dem*der zuständigen Richter*in. Nutzen Sie zur Kontaktaufnahme mit dem Gericht die Kontaktdaten auf Ihrer Ladung.
Vom Gericht geladene Zeugen und Zeuginnen haben ein Recht auf Erstattung ihrer Kosten. Dazu können z. B. Verdienstausfall, Fahrtkosten und andere durch die Aussage entstandene Kosten zählen. Diese sogenannte Entschädigung von Zeug*innen in Straf- und Bußgeldverfahren muss schriftlich bei der Berechnungsstelle des Gerichts beantragt werden.
Ein Gerichtsprozess kann sich über mehrere Verhandlungstage ziehen, in manchen Fällen sogar über Jahre.
Die Beweisaufnahme endet mit den Plädoyers und dem letzten Wort des*der Angeklagten. Anschließend zieht sich das Gericht zur Beratung zurück. Gelangt es zu einem Ergebnis, verkündet es das Urteil und begründet dieses kurz mündlich. Zur Urteilsverkündung dürfen Sie anwesend sein.
Haben Sie weitere Fragen zum Ablauf des Gerichtsverfahrens, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle, die Zeug*innenbetreuung anbietet oder an die Zeug*innenbetreuung im Kriminalgericht.
Wird das vorgerichtliche Ermittlungsverfahren eingestellt, werden Sie nur dann automatisch informiert, wenn Sie zuvor einen Strafantrag gestellt haben. Dann haben Sie auch die Möglichkeit, gegen die Einstellung zu widersprechen.
Informationen über den Ausgang oder die Einstellung des Gerichtsverfahrens erhalten Sie als Geschädigte*r in der Regel nur auf Antrag bei Gericht. Eine Vorlage finden Sie hier. Treten Sie hingegen als Nebenkläger*in auf, werden Sie über den Ausgang des Verfahrens informiert. Hier erfahren Sie mehr dazu.
- Diese Rechte haben Verletzte und Geschädigte in Strafverfahren
- Wo Sie Hilfe finden und welche Rechte Sie haben (Deutsch)
- Wo Sie Hilfe finden und welche Rechte Sie haben (Leichte Sprache)
- Wo Sie Hilfe finden und welche Rechte Sie haben (in mehreren Sprachen)
- Ein Wegweiser durch das Strafverfahren für jugendliche Zeuginnen und Zeugen